Über uns!

Vereinsvorstand

1. Vorsitzender
Christian Bihn

2. Vorsitzende
Stella Lorenz

Kassenwart
Sebastian Renner

Schriftführer
Benedikt Hartfeil

Vereinssatzung

§ 1 – Name und Sitz

  • Der Verein führt den Namen sturmfrei.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
  • Der Sitz des Vereins ist Rüsselsheim am Main.

§ 2 – Geschäftsjahr

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • Planung, Umsetzung, Durchführung und Unterstützung von künstlerischen und kulturellen Projekten, Veranstaltungen und Initiativen.
  • Durchführung und Unterstützung der künstlerischen und kulturellen Betätigung von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern.
  • Vernetzung von künstlerisch und kulturell tätigen Mitglieder und Nicht-Mitgliedern.
  • Beratung und Mentoring von Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern bei künstlerischen und kulturellen Tätigkeiten und Projekten.

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 – Mittelverwendung

  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 6 – Verbot der Begünstigungen

  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

  • Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
  • Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
  • Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  • Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem*r Bewerber*in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  • Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  • Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 – Beiträge

  • Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  • Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 – Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind
  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 11 – Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer*innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  • In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  • Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann elektronisch erfolgen.
  • Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  • Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
  • Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  • Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem*r Versammlungsleiter*in und dem*r Schriftführer*in zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Vorstand

  • Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem*r 1. und 2. Vorsitzenden, dem*r Schriftführer*in und dem*r Kassierer*in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  • Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 – Kassenprüfung

  • Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Kassenprüfer*in.
  • Diese*r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 – Auflösung des Vereins

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Wildwasser Kreis Groß-Gerau e.V., Darmstädter Straße 101, 65428 Rüsselsheim am Main, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 15. August 2023 in Rüsselsheim am Main errichtet.

Beitrags- und Gebührenordnung
  • Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Gebühren legt der Vorstand fest.

    Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12,00 € / Jahr

    Aufnahmegebühren werden nicht erhoben

    • Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
    • Der Einzug des Mitgliedsbeitrags erfolgt jährlich durch Abbuchungsverfahren jeweils zum 1. Januar des Geschäftsjahres (Kalenderjahr). Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich. Barzahlungen und Überweisungen sind nicht möglich.
    • Bei Eintritt in den Verein wird der Mitgliedsbeitrag unabhängig vom Eintrittsdatum sofort und vollständig für das laufende Geschäftsjahr fällig. Nur zu diesem Anlass ist eine Entrichtung des Mitgliedsbeitrags per Überweisung möglich und notwendig.
    • Der Mitgliedsbeitrag wird zu dem unter 4. genannten Datum als Ganzen fällig. Ein Vereinsaustritt führt nicht zu einer (anteiligen) Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.
    • Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden hierfür im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen der DSGVO verarbeitet.

    (beschlossen am 15. August 2023 durch die Mitgliederversammlung)